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8. Wettbewerbsverbot

Ein Wettbewerbsverbot kann aus verschiedenen Gründen bestehen. Der Geschäftsführer eine GmbH unterliegt während der Dauer seiner Anstellung/Bestellung einem Wettbewerbsverbot. Dies ist nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber aus der ihm obliegenden Treuepflicht gegenüber der GmbH. Anders kann dies beim bloßen Gesellschafter einer GmbH sein. Das Wettbewerbsverbot gilt  während der Dauer des Anstellungs- oder Bestellungsverhältnisses des Geschäftsführers mit der GmbH. Es endet grundsätzlich mit Beendigung der Vertragsverhältnisse.

Meist wird aber im Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ein nachvertraglich wirkendes Wettbewerbsverbot vereinbart. Dies wird meist in einer räumlichen, sachlichen und zeitlichen Eingrenzung gefasst. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf nicht sittenwidrig sein. Anerkannt ist, dass ein zweijähriges Wettbewerbsverbot im Rahmen einer angemessenen sachlichen und räumlichen Eingrenzung als zulässig gilt.

Oft vereinbaren Gesellschaften mit dem ausscheidenden Geschäftsführer eine Karenzentschädigung. Zwar besteht kein Anspruch auf dieseEntschädigung, jedoch ist sie an sich unumgänglich, um einer drohenden Sittenwidrigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu entgehen. Die GmbH kann sich allerdings durch einseitigen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot von der Zahlung der Karenzentschädigung befreien, allerdings mit der Folge, dass den Geschäftsführer dann auch kein Wettbewerbsverbot mehr trifft.

Verstößt ein Geschäftsführer gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot ist er gegenüber der GmbH zum Schadensersatz und zur Unterlassung verpflichtet. Zu beachten ist auf Seiten der GmbH, dass die Nichtgeltendmachung eines derartigen Schadensersatzes gegen den Geschäftsführer der gleichzeitig Gesellschafter ist zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.



 

 

 

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