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1. Bestellung und Abberufung

1.1 Bestellung

Jede Kapitalgesellschaft benötigt, um nach außenhin aufzutreten ein Organ, dass sie vertritt. Nach innen braucht dieGmbH ein Organ, dass den geschäftlichen Ablauf gewährleistet. Das istbei der GmbH der Geschäftsführer.
Durch die Bestellung wird derGeschäftsführer als Organ bevollmächtigt, für die GmbH zu handeln. DerAbschluss eines Anstellungsvertrags verpflichtet den zukünftigenGeschäftsführer dazu, die Bestellung anzunehmen. Die untenbeschriebenen organschaftlichen Aufgaben der Geschäftsführer werdenautomatisch Bestandteil des Anstellungsvertrags und verpflichten denGeschäftsführer zu deren Wahrnehmung.

Wer nimmt die Bestellung vor und wie wird die Bestellung des Geschäftsführers vorgenommen ?

DieBestellung der ersten Geschäftsführer muss bereits vor der Anmeldungder Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen. Sie kann zeitlicheingeschränkt werden.

Die Bestellung wird wirksam mit Zugang derBestellungserklärung an den berufenen Geschäftsführer und dessenAnnahme. Dies ist auch mündlich möglich. Die Eintragung imHandelsregister ist dafür nicht notwendig. Die Eintragung imHandelsregister bewirkt jedoch, dass derjenige Geschäftsführer der imHandelsregister eingetragen ist, nach außen als der tatsächlichbestellte Geschäftsführer gilt.

Die Bestellung desGeschäftsführers ist im Gesellschaftsvertrag möglich. Zu empfehlen istdiese Variante bei der Gründung der Gesellschaft.
WeitereMöglichkeiten der Bestellung sind z.B. die durchGesellschafterbeschluss, Bestellung durch ermächtigte Gesellschafter,Bestellung durch eine ermächtigte Behörde und in Ausnahmefällen, dieBestellung durch das Amtsgericht (Bestellung eines Notgeschäftsführers).


DieGesellschafterversammlung ist immer dann zuständig, wenn keineanderweitige Regelung getroffen wurde oder nicht durchführbar ist.Erfolgt eine Bestellung durch die Gesellschafterversammlung ist demRegistergericht das schriftliche Protokoll vorzulegen. DasRegistergericht ist befugt, die ordnungsgemäße Bestellung zu prüfen.
Nachder gesetzlichen Regel ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurBestellung nötig, soweit keine anderweitigen Satzungsregelungenvorliegen.


1.2 Persönliche Voraussetzungen des Geschäftsführers

DerGeschäftsführer muss eine Reihe persönlicher Voraussetzungen erfüllen.Diese Voraussetzungen sind zum einen gesetzlich geregelt, zum anderenkönnen sie aber auch in der Satzung der Gesellschaft festgeschriebenwerden.

Beispiele:

Nur vollgeschäftsfähige natürliche Personen können zum Geschäftsführer berufen werden.

DieVerurteilung wegen eines Insolvenzdelikts, die seit Rechtskraft nochnicht 5 Jahre zurückliegt, lässt eine Bestellung nicht zu.

Außerdemist derjenige nicht zugelassen, dem ein Gewerbe oder Beruf untersagtworden ist und dieses Verbot mindestens zum Teil mit demUnternehmensgegenstand übereinstimmt.

Wohnsitz und gewöhnlicherAufenthalt des Geschäftsführers können auch im Ausland liegen.Allerdings muss der Geschäftsführer in der Lage sein, seinegesellschaftlichen Pflichten zu erfüllen.

Verstöße dagegenführen zur Nichtigkeit der Bestellung, was unter Umständen dieUnwirksamkeit der Handlungen des fehlerhaft bestellten Geschäftsführerszur Folge haben kann.


1.3 Abberufung

DerGeschäftsführer kann jederzeit durch die Gesellschafterversammlungabberufen werden. Dazu genügt die einfache Mehrheit. Die Wirksamkeittritt jedoch erst dann ein, wenn die Mitteilung gegenüber demGeschäftsführer bekannt gemacht worden ist.

Die Abberufung istauch gegenüber einem Gesellschafter/Geschäftsführer möglich. Er darfbei dem jeweiligen Beschluss selbst mitstimmen. Eine Ausnahme bestehthier nur, wenn Grund für die Abberufung ein wichtiger Grund sein soll.Teilnehmen darf der Gesellschafter/Geschäftsführer aber in jedem Fall.

Wurdeein Notgeschäftsführer eingesetzt, kann dieser nur vom Amtsgerichtabberufen werden. Siehe auch Punkt 2 (Die Bestellung desGeschäftsführers).

Der Gesellschaftsvertrag kann die Modalitätender Abberufung abändern, so ist es z.B. möglich, dass nach der Satzungnur eine Gruppe von Gesellschaftern die Möglichkeit der Abberufung hat.
EineAusnahme bildet der Geschäftsführer, der seinen Organstellung im Rahmeneines Sonderrechts erhalten hat. Dann ist die Abberufung nicht ohneseine Zustimmung möglich. Eine Abberufung durch Mehrheit ist dann nurwegen eines wichtigen Grundes möglich.
Ein wichtiger Grund istjeweils im Einzelfall zu bestimmen. Nach dem Gesetz ist die grobePflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur Geschäftsführung ein solcherGrund. Die Einordnung anderer Umstände muss sich daran messen lassen.Ein Verschulden des Geschäftsführers ist dabei nicht notwendigeVoraussetzung.

Beispiele: Drogensucht, andauernde Krankheit --> sog. Personenbezogene Gründe
Überschreitungder Vertretungsmacht, strafbares Verhalten gegenüber der Gesellschaft,Nichtbeachtung von Weisungen, bewusste Erteilung von Falschauskünftengegenüber Gesellschaftern --> pflichtwidriges Verhalten

Waskann der Geschäftsführer gegen die Abberufung unternehmen ? Hier istzwischen dem Fremdgeschäftsführer und demGesellschafter/Geschäftsführer zu unterscheiden.

Der Fremdgeschäftsführer hat kein Rechtsmittel gegen die Abberufung.

Der Gesellschafter/Geschäftsführer kann einen ihn betreffenden Abberufungsbeschluss anfechten.
EinstweiligerRechtsschutz ist nur denjenigen Gesellschafter/Geschäftsführerngestattet, die über mind. 50 % der Gesellschaftsanteile verfügen. Zielder einstweiligen Verfügung ist dann die weitere Tätigkeit bis zurrechtskräftigen Entscheidung über den Abberufungsbeschluss. Im Gegenzugkönnen aber auch die Gesellschaft und die Gesellschafter eineBeschränkung der Tätigkeit des Gesellschafter/Geschäftsführers im Wegeeinstweiligen Rechtsschutzes begehren.

1.4 Amtsniederlegung

Diesbetrifft die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer selbst.Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit ohne Vorliegen eineswichtigen Grundes wirksam niederlegen.
Allerdings ist zu beachten,dass sich der Geschäftsführer möglicherweise schadensersatzpflichtig,wegen Verletzung seines Anstellungsvertrages, macht, wenn er fristloszur Unzeit sein Amt niederlegt.
Die Niederlegung muss gegenüber demzuständigen Organ, meist der Gesellschafterversammlung, erklärt werden.Schriftform ist nicht vorgesehen, aus Beweisgründen aber anzuraten.

Derniederlegende Geschäftsführer darf die Eintragung seiner Niederlegungins Handelsregister selbst anmelden. Er muss es, wenn er der einzigewar. Die Eintragung bestätigt nur formal die bereits wirksameNiederlegung.

Form- und Fristerfordernisse sind nicht vorgesehen, können aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein.

Wichtig:Ob mit der Niederlegung auch der Anstellungsvertrag gekündigt werdensoll ist Auslegungsfrage und sollte ausdrücklich deutlich gemachtwerden.

1.5 Sonstige Arten der Beendigung

DieOrganstellung kann nach Zeitablauf enden. Sie endet bei Tod, beiUmwandlung und mit der Rechtskraft eines Strafurteils wegen einerInsolvenzstraftat.
Die Organstellung endet aber nicht automatischmit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Auflösung der GmbH oderBeendigung des Anstellungsverhältnisses.


1.6 Notgeschäftsführer

Indringenden Fällen kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen sog.Notgeschäftsführer bestellen. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wennohne diese Maßnahme einem Beteiligten ein Schaden entstehen würde odereine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden kann. DieGesellschaft ist ohne Organ, so z.B. bei krankheitsbedingtem Ausfalldes einzigen Geschäftsführers, oder bei unwirksamer Bestellung desGeschäftsführers nicht handlungsfähig.

Die Gesellschafter müsseninnerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage gewesen sein,einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Gesellschafter sind vor derNotbestellung zu hören. Die Notgeschäftsführerbestellung darf nurultima ratio sein.
Antragsberechtigt sind die Beteiligten, alle diederen Rechte durch die Bestellung unmittelbar beeinflusst werden (soz.B. auch der frühere Geschäftsführer, der seine Löschung imHandelsregister erreichen will).
Das Amtsgericht ist in der Wahl derPerson frei, satzungsmäßig vorgeschriebene Eigenschaften sind abereinzuhalten. Das Amtsgericht kann die Vertretungsbefugnis imInnenverhältnis einschränken. Die Bestellung muss der Gesellschaft alsauch dem Bestellten bekannt gegeben werden. Der Bestellte muss dieBestellung annehmen. Das ist gegenüber den Gesellschafter oder demRegistergericht möglich. Es besteht keine Verpflichtung zur Annahme derWahl. Er kann dies grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn dieEntlohnung nicht geregelt und/oder gesichert ist. Unter Umständen kannder Notgeschäftsführer die Ausübung seiner Tätigkeit von der Bezahlungdes in Rechnung gestellten Honorars abhängig machen.

Der Notgeschäftsführer tritt vollständig in die Stellung des Geschäftsführers ein.

 

 

 

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