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2. Das Anstellungsverhältnis

Der Geschäftsführer steht in einer doppelten Beziehung zur Gesellschaft. Das ist einerseits die Anstellung bzw. das Anstellungsverhältnis und andererseits die Bestellung (s.u.). Das Anstellungsverhältnis betrifft seine Position als Vertragspartner der Gesellschaft.

In der Regel ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass nicht das klassische Arbeitsrecht Anwendung findet. Ausnahmen sind äußerst selten. EinGeschäftsführer kann Arbeitnehmer sein, wenn die konkrete Vertragsgestaltung für einen Geschäftsführer eine außergewöhnliche Einengung seiner rechtlichen Befugnisse enthält, insbesondere betrifft dies die Frage der Weisungsgebundenheit.


2.1 Der Anstellungsvertag

Der zugrundeliegende Vertrag ist auch mündlich wirksam, sollte aber aus Beweisgründen und zur Klärung von Streitigkeiten dringend schriftlich geschlossen werden.

Grundlegende Regelungsinhalte sind:

-Umfang der Geschäftsführung

-Besondere Pflichten und Verantwortlichkeiten

-Wettbewerbsverbot, erlaubte Nebentätigkeiten

-Bezüge, Tantieme u.a.

-Urlaub

-Eventuell Ruhegehälter

-Dauer der Anstellungsverhältnisses, Kündigung

-Sonderzulagen (Zulage zur Krankenversicherung, Spesenersatz usw.)

Zum Abschluss des Anstellungsvertrages ist mangels anderweitiger Regelungenin der Satzung der Gesellschaft, die Gesellschafterversammlung zuständig.


2.2 Die Beendigung des Anstellungsvertrages

Die Beendigung des Anstellungsvertrages ist im Wege einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung möglich. Der befristete Anstellungsvertrag kann ferner durch Erreichen der Frist enden. Schließlich kann der Anstellungsvertrag je nach Ausgestaltung auch "automatisch" enden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Anstellungsvertrag eine auflösende Bedingung für den Fall der Abberufung oder für den Fall des Erreichens des Höchstalters enthält.

2.3 Ordentliche Kündigung

Die Kündigung muss durch das für die Anstellung zuständige Organ (meist die Gesellschafterversammlung) erfolgen. Der betroffenen Gesellschafter/Geschäftsführer darf selbst mit abstimmen.

Kündigt der Geschäftsführer selbst muss er seine Kündigung an alle Gesellschafter richten. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Hinsichtlichder Fristen hat sich der Bundesgerichtshof für die Geltung der Kündigungsfristen des normalen Dienstvertragsrechts ausgesprochen. Das bedeutet bei einer Dauer von weniger als 2 Jahren kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Die weiteren Frist betragen wie folgt:

2-5 Jahre 1 Monat zum Monatsende
5-8 Jahre 2 Monate zum Monatsende
8-10 Jahre 3 Monate zum Monatsende
10-12 Jahre 4 Monate zum Monatsende
12-15 Jahre 5 Monate zum Monatsende
15-20 Jahre 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Zu beachten ist, dass das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitnehmern weitreichenden Schutz bietet, nicht anwendbar ist !

Der Anstellungsvertrag kann hiervon abweichende Regelungen treffen, allerdings kann die Mindestfrist von 4 Wochen bei Geschäftsführern, die nicht maßgeblich an der GmbH beteiligt sind nicht unterschritten werden. Auch der Abschluss eines Zeitanstellungsvertrages ist möglich. Kündigt der Geschäftsführer diesen Zeitanstellungsvertrag vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer ohne einen rechtfertigenden Grund zu haben, haftet er der GmbH für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere die Kosten für die Suche nach einem geeigneten Nachfolger.

2.4 Außerordentliche Kündigung

Sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer können den Anstellungsvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Voraussetzung dafür ist eine wichtiger Grund und der Umstand, dass dem Kündigenden der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Zuständig auf Seiten der Gesellschaft ist wiederum die Gesellschafterversammlung. Allerdings kann der betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung nicht mitstimmen.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist nur im Einzelfall zu entscheiden. Es existiert dazu eine umfangreiche Rechtsprechung mit vielfältigen Beispielsfällen:

- ständige Nichtbefolgung von Weisungen der Gesellschafter
- Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
- Unfähigkeit zur Amtsführung bei schuldhaftem Fehlverhalten
-Weigerung, sachbearbeitende Tätigkeiten zu übernehmen, wenn der Geschäftsführer infolge der Eingliederung der GmbH in einen Konzern nicht mehr ausgelastet ist

Auch der Geschäftsführer kann fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund kann in folgenden Fällen vorliegen:

- haltlose beleidigende Angriffe seitens der Gesellschafter
- Zumutung gesetzeswidriger Maßnahmen

Anzuraten ist in jedem Falle eine vertragliche Festlegung eines wichtigen Grundes, der zur Kündigung berechtigen soll.

Die außerordentliche Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich. Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung des kündigungsberechtigten Organs. Das ist bei der Gesellschafterversammlung der Zeitpunkt der Abhaltung der Gesellschafterversammlung, in der der maßgebliche Umstandbekannt wird. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu diesem Zweck darf jedoch nicht unangemessen verzögert werden. Im einzelnen besteht über viele Einzelheiten im Zusammenhang mit Kenntniserlangung noch Rechtsunsicherheit.

2.5 Der Angestellte als Geschäftsführer

Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentlicheTeilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt, sowird im Zweifel mit Abschluss des Geschäftsführervertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben. Ein Rückführung in das Arbeitsverhältnis (- Arbeitnehmer) ist nach Kündigung des Angestelltenverhältnisses( - Geschäftsführer) also grundsätzlich ohne eine ausdrücklich Regelung nicht mehr möglich. Hatten die Parteien allerdings ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart, wäre davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Anstellungsvertrages wieder aufleben würde. Empfehlenswert ist hierbei in jedem Falle eine ausdrückliche Regelung.

2.6 Zeugniserteilung/ Rechnungslegung

Der Geschäftsführer hat bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses durch das für die Anstellung zuständige Gesellschaftsorgan.

Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses muss der ehemalige Geschäftsführer über seine Tätigkeit Rechnung legen und alle Geschäftsunterlagen zurückgeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm insoweit bei noch ausstehenden Gehaltszahlungen nicht zu.

 

 

 

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