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Kündigungsfristen

Bei einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten, die arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich bestimmt ist. Ist eine Kündigungsfrist nicht eingehalten worden, kann hiergegen (auch noch nach verstreichen der Dreiwochenfrist) Klage eingereicht werden. Das Gericht stellt dann in seinem Urteil den richtigen Beendigungszeitpunkt fest.

Häufig sind Kündigungsfristen im Tarifvertrag oder unter Bezugnahme auf einen Tarifvertrag geregelt. In diesem Fall können die Kündigungsfristen kürzer als die gesetzlichen Mindestfristen bemessen sein.

Ist kein Tarifvertrag anwendbar richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Arbeitsvertrag. Arbeitsvertragliche Regelungen können nicht wirksam zum Nachteil des Arbeitnehmers die gesetzlichen Fristen abkürzen. Grundsätzlich ist die Verlängerung der Kündigungsfrist möglich, soweit die Frist des Arbeitnehmers nicht länger ist als die des Arbeitgebers. Ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Frist wegen Verstoßes gegen § 6 22 BGB unwirksam, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält oder auf das Gesetz verweist, richtet sich die einzuhaltende Dauer der Kündigungsfrist ebenfalls nach Gesetz (§ 622 BGB).

Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, so sind nach § 622 Abs. 1 BGB Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist mit einer Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende zu kündigen. (Ausnahme: Probearbeitsverhältnis).

Nur für den Arbeitgeber verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB diese Frist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger besteht, wie folgt:

-bei zwei Jahren auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats,
-bei fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei acht Jahren auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei zehn Jahren auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei zwölf Jahren auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei fünfzehn Jahren auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden jedoch Zeiten die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.





 

 

 

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