Der Arbeitsvertrag
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird regelmäßig ein Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die wesentlichen Regelungen zum Arbeitsverhältnis enthalten sind. Es besteht zwar die Pflicht, die Regelungen des Arbeitsverhältnis schriftlich niederzulegen; dies ist jedoch kein Schriftformerfordernis. So kann ein Arbeitsverhältnis auch ohne schriftlichen Vertrag, etwa per Handschlag, mündlich oder durch konkludente Handlung zustande kommen. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber ist es (insbesondere zu Nachweiszwecken ihrer jeweiligen Ansprüche) angezeigt, einen schriftlichen Vertrag zu schließen.Der Inhalt des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich frei verhandelbar. Die Grenzen ergeben sich aus gesetzlichen Verboten oder der Vereinbarung sittenwidriger Regelungen. Fällt ein Arbeitsverhältnis unter einen Tarifvertrag, strahlen die tarifvertraglichen Regelungen direkt in das Arbeitsverhältnis hinein. Es gelten dann zusätzlich die tarifvertraglichen Vereinbarungen, auf die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar berufen können. Zum Nachteil eines Arbeitnehmers darf von den tarifvertraglichen Regelungen nicht abgewichen werden.
Aus dem Arbeitsvertrag erwachsen sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer Haupt- und Nebenpflichten. Zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers zählt, dem Arbeitnehmer eine vertragsgemäße Beschäftigung anzubieten und ihn vertragsgemäß zu entlohnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet seine Arbeitskraft voll dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von Nebenpflichten, die von den jeweiligen Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört etwa die Pflicht des Arbeitnehmers, das Eigentum des Arbeitgebers nicht zu beschädigen oder keine wettbewerbswidrigen Handlungen auszuführen.
Aus der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten leiten sich die arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung, Kündigung) ab.

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