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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird also beendet, es wird im Falle der Annahme des Änderungsangebotes zu anderen Bedingungen fortgeführt.

Hintergrund der Änderungskündigung ist Folgendes: Im Arbeitsvertrag sind bestimmte Arbeitsbedingungen vereinbart. So wird etwa ein bestimmter Stundenlohn oder ein konkreter Arbeitsort im Arbeitsvertrag genannt. Der Arbeitgeber kann diese Vereinbarungen nicht einfach einseitig, sondern grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers ändern. Nur in seltenen Fällen kann eine Veränderung durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung bei Bestehen eines Betriebsrates erreicht werden.

Kommt eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages nicht zustande, hat der Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis insgesamt zu kündigen oder aber das mildere Mittel der Änderungskündigung zu wählen. Die Änderungskündigung schützt den Arbeitnehmer in dieser Situation vor dem Verlust des Arbeitsplatzes, indes nur dann, wenn er das Änderungsangebot annimmt. Andernfalls bleibt dem Arbeitnehmer nur, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Die Änderungskündigung ist eine "echte" Kündigung und bedarf daher zur Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 623 BGB. Ferner bedarf auch die Änderungskündigung eines Kündigungsgrundes, wenn das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Wird einem Arbeitnehmer gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen, so hat er drei verschiedene Arten darauf zu reagieren.

Erstens: Erkann das Angebot zum Abschluss des geänderten Arbeitsvertrages annehmen. Die neuen Arbeitsbedingungen decken sich dann mit dem alten Arbeitsvertrag bis auf die geänderten Punkte. Demnach ist zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit nicht erst ab der Geltung der neuen Arbeitsbedingungen, sondern vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aufgrund des ersten Arbeitsvertrages zu bestimmen. Die Annahme muss bei ordentlicher Änderungskündigung im Geltungsbereich des KSchG nach § 2 Satz 2 KSchG grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklärt werden. Wird die Frist überschritten gilt das Angebot als abgelehnt.

Zweitens: Eine weitere Möglichkeit besteht in der Annahme des Angebots unter Vorbehalt (§ 2 Satz 1 KSchG). Das heißt, dass der Arbeitnehmer das Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen annimmt, sich aber vorbehält, die Rechtmäßigkeit der Abänderungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der Vorbehalt muss bei ordentlicher Änderungskündigung im Geltungsbereich des KSchG nach § 2 Satz 2 KSchG grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden. Wird die Frist überschritten gilt das Angebot als abgelehnt.

Mit der Annahme unter Vorbehalt gelten bis zur abändernden gerichtlichen Entscheidung die neuen Arbeitsbedingungen. Die Kündigung ist mit der fristgerechten Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt vom Tisch. Es geht im Prozess nunmehr nur noch um die Änderung der Arbeitsbedingungen.

Will der Arbeitnehmer die vorbehaltliche Annahme der Änderungen erklären, empfiehlt es sich zur Sicherheit dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Erklärung direkt innerhalb der Frist zu übergeben und sich nicht auf die rechtzeitige Zustellung der Änderungsschutzklage durch das Arbeitsgericht zu verlassen.

Drittens: Will der Arbeitnehmer die Änderungen des Arbeitsvertrages verhindern, kann er das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ablehnen. Bei dieser Variante ist die angebotene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Arbeitsbedingungen vom Tisch. Es geht nur noch darum, ob die Kündigung wirksam ist. Entweder ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet oder es besteht zu den alten Bedingungen fort. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall zur Weiterverfolgung seiner Rechte rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben müssen.

Kündigungsschutz gegen Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht

Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat und die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft wird oder ob der Arbeitnehmer rechtzeitig die Annahme des Angebots erklärt hat und nunmehr nur noch die Rechtmäßigkeit der Abänderung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht kontrolliert wird.

Wird das Angebot Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen vom Arbeitnehmer nicht oder nicht fristgemäß unter Vorbehalt angenommen, wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung gegen die Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben ist. Dem Arbeitnehmer ist in diesem Prozess indes der Einwand abgeschnitten, es wäre eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich gewesen, soweit eine solche Beschäftigung dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung angeboten worden wäre.

Bei Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt geht es im gerichtlichen Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Änderung der Arbeitsbedingung. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Änderung der Arbeitsbedingung sozial ungerechtfertigt im Sinne des KSchG ist - also kein ausreichender Grund für die Änderung vorhanden ist -, hat innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Änderungsschutzklage zu erheben. Versäumt ein Arbeitnehmer die fristgerechte Klageeinreichung, so erlischt grundsätzlich der erklärte Vorbehalt. Die Änderung gilt, damit als vorbehaltlos angenommen.

Die Änderungen der Arbeitsbedingungen ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn auch eine Beendigung unter Hinwegdenken der angebotenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sozial gerechtfertigt gewesen wäre - soweit die angebotene Änderung bei mehreren möglichen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten die am wenigsten von den bisherigen Arbeitsbedingungen abweichende ist.


 

 

 

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